6.8.1 Prozesskostenvorschuss
Rechtsnatur des Prozesskostenvorschusses
Nach österreichischem Recht kann im Rahmen der allgemeinen Unterhaltspflicht mittels einer einstweiligen Verfügung gem § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO auch ein Prozesskostenvorschuss für die Bestreitung notwendiger Gerichts- und Anwaltskosten – sowohl im Scheidungs- als auch im Unterhaltsverfahren – zuerkannt werden. Als Anspruchsgrundlage dient der Rechtsprechung § 94 ABGB, wonach als Ausfluss der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung ein solcher Kostenvorschuss – in der Regel nur bis zur rechtskräftigen Beendigung des Scheidungsverfahrens – zusteht. Obwohl es sich de jure noch um Ehegattenunterhalt handelt, geht es de facto eigentlich um nachehelichen Unterhalt. Das führt zum paradoxen Ergebnis, dass der präsumtiv Unterhaltspflichtige die Prozesskosten seines Gegners bevorschussen muss. Obwohl hinsichtlich der Gewährung eines Prozesskostenvorschusses keine von der allgemeinen Unterhaltsfrage abweichenden Sonderregelungen bestehen, qualifiziert die jüngere Rechtsprechung einen solchen Anspruch als unterhaltsrechtlichen Sonderbedarf, der aus einer besonderen Prozessgefahr resultiere (Deixler-Hübner, Zum Prozesskostenvorschuss im Rahmen des einstweiligen Unterhalts gem § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO, Zak 2016, Seite 424 ff).