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Dokument-ID: 895687
9.3 Erbrecht des Wahlkindes
Gem § 199 Abs 1 ABGB bleiben die im Erbrecht begründeten Rechte zwischen den leiblichen Eltern und deren Verwandten einerseits und dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen andererseits aufrecht.