6.5.1 (Hoch-)Schul- und Ausbildungskosten
Ausbildungskosten können nach 7 Ob 163/09k grundsätzlich als Sonderbedarf anerkannt werden. Im Einzelfall können daher Sonderbedarf auch die Kosten einer Unterbringung außerhalb des Haushalts desjenigen Elternteils, der den Minderjährigen betreut, sein (Internatskosten), und zwar insbesondere dann, wenn eine gleichartige Berufsausbildung am Ort der Betreuung nicht möglich ist und eine tägliche Zugreise vom Wohnort zum Ausbildungsort wegen der Verkehrsverhältnisse nicht möglich oder dem Kind nicht zumutbar ist (7 Ob 163/09k).