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Dokument-ID: 1097869
8.5 Ausweitung des Tatbestands des „Cybermobbings“ (§ 107c StGB)
Den Straftatbestand des § 107c StGB erfüllt (nunmehr), wer im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems in einer Weise, die geeignet ist, eine Person in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen,