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Dokument-ID: 757698
5.2.3 Gesonderte Wohnungsnahme
Ungeachtet der Verpflichtung der Ehegatten zum gemeinsamen Wohnen kann ein Ehegatte vorübergehend gesondert eine Wohnung nehmen, solange ihm ein Zusammenleben mit dem anderen Ehegatten, besonders wegen körperlicher Bedrohung, unzumutbar oder dies aus wichtigen persönlichen Gründen gerechtfertigt ist (§ 92 Abs 2 ABGB).