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Dokument-ID: 1109642
2.2 Der Vorsorgebevollmächtigte
Als Vorsorgebevollmächtigter darf nicht eingesetzt werden, wer
- schutzberechtigt iSd § 21 Abs 1 ABGB ist,
- eine dem Wohl der volljährigen Person förderliche Ausübung der Vertretung nicht erwarten lässt, etwa wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, oder
- in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer vergleichbar engen Beziehung zu einer Einrichtung steht, in der sich die volljährige Person aufhält oder von der diese betreut wird.