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Neu Dokument-ID: 1267536

Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.2.16 Auswirkungen auf letztwillige Verfügungen

Mit der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft zu Lebzeiten des Erblassers (= nach Terminologie des ABGB idF des Erbrechtsänderungsgesetzes „Verstorbenen“) werden gem § 725 Abs 1 ABGB davor errichtete letztwillige Verfügungen, soweit sie den früheren eingetragenen Partner betreffen, automatisch aufgehoben. Dies gilt unabhängig davon, ob die Auflösung einvernehmlich oder streitig erfolgt.

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