5.15 Besuchsbegleitung
Das Gericht kann zur Unterstützung bei der Ausübung des Rechts auf persönliche Kontakte auch eine geeignete und dazu bereite Person heranziehen (§ 111 AußStrG). Die Besuchsbegleitung ist ein Mittel zur Erhaltung bzw Neu- oder Wiederanbahnung des persönlichen Kontaktes zwischen einem Elternteil und dem minderjährigen Kind. Sie soll zu einer Stabilisierung des Kontaktes beitragen. Voraussetzung für die Anordnung der Besuchsbegleitung ist daher, dass das Kindeswohl persönliche Kontakte zu dem nicht mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteil verlangt.