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Dokument-ID: 1162112
5.21 Aufenthaltsrecht (NAG) bei vereinbartem Kontaktrecht
Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs 1 Z 1 oder 2 NAG erfüllen und