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Dokument-ID: 1161994
5.3 Ausmaß/Art des Kontaktrechts
Oberstes Gebot bei der Gestaltung der Kontakte ist das Kindeswohl. Das Alter, die Bedürfnisse und die Wünsche des Kindes sowie die Intensität der bisherigen Beziehung sind besonders zu berücksichtigen (§ 187 Abs 1 Satz 5 ABGB). Regelmäßige Kontakte entsprechen dabei in aller Regel dem Wohl des Kindes.