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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.3 Übertragung der Obsorge

Der Elternteil, welcher nicht mit der Obsorge betraut ist, kann die Übertragung der alleinigen Obsorge an ihn oder seine Beteiligung an der Obsorge beantragen (§ 180 Abs 1 Z 2 ABGB). Das Gericht hat dann, sofern es dem Kindeswohl entspricht, eine vorläufige Regelung der Obsorge zu treffen und nach einer Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung über die Obsorge endgültig zu entscheiden (Hinteregger/Ferrari, Familienrecht7, 231).

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