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Dokument-ID: 1102313
3.9 Unterhalt bei Scheidung nach § 55 EheG mit Schuldausspruch
Ist die Ehe nach § 55 EheG geschieden worden und enthält das Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs 3 EheG (alleiniges oder überwiegendes Zerrüttungsverschulden des Klägers), so gilt für den Unterhaltsanspruch des beklagten Ehegatten auch nach der Scheidung § 94 ABGB; es ist also Unterhalt wie bei aufrechter Ehe zu leisten.