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Dokument-ID: 1076867
2.1 Checkliste Maßnahmenbeschwerde – Kostenersatz
- Rechtsgrundlage § 35 VwGVG
- Die obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
- Wird die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
- Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
- Als Aufwendungen gemäß gelten:
- Die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat
- Die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
- Die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand
- Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
- Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
- Aktuell sind in der Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens der Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV) folgende Sätze festgelegt:
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei EUR 737,60
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei EUR 922,–
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei EUR 57,40
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei EUR 368,80
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei EUR 461,–
- Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) EUR 553,20
- Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) EUR 276,60