7 Erbrecht und Lebensgemeinschaft
Kein Pflichtteilsanspruch
Der Lebensgefährte gehört nicht zu den pflichtteilsberechtigten Personen im österreichischen Recht. Nach § 757 ABGB sind nur die Nachkommen sowie der Ehegatte oder eingetragene Partner des Verstorbenen pflichtteilsberechtigt. Eine analoge Anwendung des § 757 ABGB auf Lebensgefährten scheidet aus; damit fehlt eine wesentliche rechtliche Absicherung, die Ehegatten und eingetragene Partner automatisch genießen. Zur Absicherung des Lebensgefährten empfiehlt sich die Errichtung einer letztwilligen Verfügung; ein Erbvertrag oder ein wechselseitiges Testament kann unter Lebensgefährten nicht errichtet werden. Zu beachten ist allerdings auch in diesem Zusammenhang, dass mit der Auflösung der Lebensgemeinschaft letztwillige Verfügungen zugunsten des früheren Lebensgefährten aufgehoben werden, sofern der Verstorbene nicht ausdrücklich das Gegenteil angeordnet hat (§ 725 ABGB).