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Dokument-ID: 1071425
3.3 Geschützter Personenkreis
Zusammenlebende
Der Anwendungsbereich des § 382b EO in der Fassung des 2. Gewaltschutzgesetzes, BGBl I 40/2009, beschränkt sich nicht (mehr) auf nahe Angehörige oder Familie. Die Abgrenzung erfolgt durch die „Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens“ (siehe die Erläuternden Bemerkungen).