2.3.2 Verfristung
Allgemeines
Gem § 57 EheG erlischt das Recht auf Scheidung wegen eines bestimmten Scheidungsgrundes, wenn der Ehegatte nicht binnen sechs Monaten die Klage erhebt, wobei die Frist mit Kenntnis des Scheidungsgrundes zu laufen beginnt. Sie läuft nicht, solange die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten aufgehoben ist. Fordert der schuldige Gatte den anderen allerdings auf, die Gemeinschaft herzustellen oder die Klage auf Scheidung zu erheben, so läuft die Frist vom Empfang der Aufforderung an.