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Dokument-ID: 757655
3.3 Erbvertrag
Erbvertrag – Begriff
Ehegatten können einen Erbvertrag schließen und darin gemeinsam über den künftigen Nachlass oder einen Teil von diesem verfügen. Er muss schriftlich mit allen Erfordernissen eines schriftlichen Testaments errichtet werden. Der Erbvertrag kann einseitig nicht mehr abgeändert werden. Als Ehepakt unterliegt er der Notariatsaktspflicht und erlischt mit der Ehescheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe (§ 1265 ABGB).