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Dokument-ID: 1071420
2.8 Verwaltungsstrafe bei Verstoß
Ein Gefährder iSv § 38a SPG, der
- den vom Betretungsverbot gem § 38a SPG umfassten Bereich betritt,
- sich sonst trotz Annäherungsverbots gem § 38a einem Gefährdeten annähert,
- einer Verpflichtung gem § 38a Abs 8 SPG zur Kontaktaufnahme mit einem Gewaltpräventionszentrum oder zur (aktiven) Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung nicht nachkommt (Z 3 tritt am 01.01.2021 in Kraft),