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Dokument-ID: 1193540
11.2 Verjährung des Schenkungswiderrufs nach § 1266 ABGB analog
Für diesen „Schenkungswiderruf im weiteren Sinn“ gilt das allgemeine Verjährungsrecht. Mangels verjährungsrechtlicher Sonderregel finden die allgemeinen Regeln des § 1478 ABGB Anwendung. Rechte etwa aus abgeschlossenen Verträgen sowie Bereicherungs- und Verwendungsansprüche verjähren gem § 1478 ABGB grundsätzlich erst in 30 Jahren. Die Verjährung beginnt mit der objektiven Möglichkeit zur Geltendmachung zu laufen.