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Dokument-ID: 941119
6.7 Ehegattenunterhaltsverfahren
Zuständigkeit
Ist bereits ein Scheidungsverfahren anhängig (oder ein Verfahren über die Aufhebung, die Nichtigerklärung oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe), ist das für das vorerwähnte Verfahren zuständige Gericht auch ausschließlich für das Verfahren wegen Ehegattenunterhalt zuständig.