6.1.2 Betreuung außer Haus
Sofern der nach der Ehescheidung betreuende Elternteil zu seiner Entlastung das Kind außer Haus in Betreuung gibt, so hat dieser die Kosten alleine zu tragen. Für den Kindergartenbesuch bedeutet dies ab dem dritten oder vierten Lebensjahr des Kindes jedoch, dass dieser Besuch nicht mehr ausschließlich der Entlastung des betreuenden Elternteils dient, da der Kindergartenbesuch für das Kind pädagogisch wertvoll ist. Der nichtbetreuende Elternteil hat die Kosten der außerhäuslichen Betreuung dann zu tragen, wenn diese Betreuung überwiegend im Kinderinteresse ist. Beispiele für eine derartige außerhäusliche Betreuung, die allein oder überwiegend im Kinderinteresse ist, sind die Teilnahme am Schulsportkursen, Sprachkursen, Fortbildungsveranstaltungen etc.