19 Kinderbeistand
Gesetzliche Regelung in § 104a AußStrG
In Verfahren über die Obsorge oder über die persönlichen Kontakte ist Minderjährigen unter 14 Jahren, bei besonderem Bedarf mit deren Zustimmung auch Minderjährigen unter 16 Jahren, ein Kinderbeistand zu bestellen, wenn es im Hinblick auf die Intensität der Auseinandersetzung zwischen den übrigen Parteien zur Unterstützung des Minderjährigen geboten ist und dem Gericht geeignete Personen zur Verfügung stehen. Das Interesse und Wohl des Kindes steht im Zentrum der Beurteilung, ob die Bestellung eines Kinderbeistand nach den Umständen des Falles geboten ist.