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Dokument-ID: 985311
2 Aufteilungsgegenstand
Gem § 81 Abs 1 EheG sind das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse aufzuteilen. Maßgeblicher Zeitpunkt dafür, welche Vermögenswerte der Aufteilung unterliegen, ist der Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft (zB 1 Ob 182/16w).