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Dokument-ID: 1193549
1.6 Sexueller Kindesmissbrauch und Obsorge/Kontaktrecht
Sexualisierte Gewalt an einem Kind ist eine der schwersten Formen einer Kindeswohlverletzung. Aus rechtlicher Sicht ist zunächst festzuhalten, dass dann, wenn von sexuellem Missbrauch am Kind auszugehen ist, der:die Täter:in nicht geeignet ist, die Obsorge für das Kind auszuüben.