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Neu Dokument-ID: 987176

Alexandra Cervinka | Muster | Checkliste

1.3 Aufteilungsgegenstand

  • Aufteilungsgegenstand – Rechtsgrundlage
    • § 81 Abs 2 und 3 EheG
  • Aufteilungsgegenstand – Begriffsdefinitionen
    • Eheliches Gebrauchsvermögen: bewegliche oder unbewegliche körperliche Sachen, die während aufrechter Ehe angeschafft wurden
    • Eheliche Ersparnisse: Wertanlagen, gleich welcher Art, die die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind
    • Relevanter Zeitpunkt: Sache muss zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft zum ehelichen Gebrauchsvermögen oder zu den ehelichen Ersparnissen gehören.
    • Das Gesetz stellt auf den gemeinsamen Gebrauch durch die Ehegatten ab, sodass Sachen, die im Gebrauch nur eines Ehegatten stehen, schon von vornherein ausscheiden. Der gemeinsame Gebrauch liegt aber auch dann vor, wenn ein Ehegatte den Gegenstand weit häufiger benutzt hat als der andere.
  • Beispiele für Aufteilungsgegenstände
    • Hausrat: § 758 ABGB zB Teppiche, Bilder, Pkw
    • Ehewohnung: „Verband, der der Abwicklung des ehelichen Lebens dient und in dem die Haushaltsführung, Pflege und Erziehung der Kinder gewöhnlich stattfinden“. Ein Ehepaar kann auch mehrere Ehewohnungen besitzen, wenn es beispielsweise den Winter in einer Stadtwohnung und den Sommer in einem Landhaus verbringt.
    • Unkörperliches Vermögen: Einräumung von Wohnungseigentum oder von Mietrechten
    • Eheliches Gebrauchsvermögen: Gegenstände, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem gemeinsamen Gebrauch beider Ehegatten gedient haben. Dabei kommt es jedoch nicht darauf an, ob die Sache von beiden Ehegatten gleich häufig oder gemeinsam benutzt wurde. Irrelevant ist dabei, wer die Sachen mit welchen Geldmitteln erworben hat. Darunter fallen etwa Reitpferde, Wochenendhäuser, Fahrzeuge etc.
    • Eheliche Ersparnisse: Wertanlagen, gleich welcher Art, die die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind
    • Wertanlagen: Bargeld, Sparguthaben, Giro- oder Gehaltskonten, Wertpapiere, Lebensversicherungen, Bausparverträge, Kunstgegenstände, Perserteppiche, Schmuck, Münz- oder Briefmarkensammlungen und Liegenschaften
    • Wertzuwachs am Rohbau: Als eheliche Ersparnis ist auch ein während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft erzielter Wertzuwachs an dem einem Ehegatten gehörenden Rohbau zu qualifizieren, der in die Ehe eingebracht worden ist und somit aus der Aufteilungsmasse fällt. Bei Ermittlung des Wertzuwachses ist nicht bloß der Verkehrswert, sondern auch der Ertragswert angemessen zu berücksichtigen.
    • Jede Sache, die nach der Verkehrsauffassung zur Verwertung bestimmt ist, zählt unabhängig von der Widmung durch die Ehegatten zu einer Wertanlage.
    • „Verwertung“: nicht nur eine solche der Substanz nach, sondern auch eine solche durch Erzielung von Erträgen
    • Großzügige Auslegung des Begriffes „eheliche Ersparnisse“ durch OGH: Lebensversicherung, gemessen am Rückkaufswert, es sei denn, diese war zum Aufteilungszeitpunkt schon angefallen; Unfallversicherung, wenn der Versicherungsfall während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft eintritt; Lottogewinn; Ansprüche aus Verdienstentgang
    • Auch Gegenstände, die einer gehobenen Lebensführung dienen, zählen zum ehelichen Gebrauchsvermögen, wie etwa ein privater Weinvorrat (LG Salzburg EF 100.987)
    • Keine Wertanlage: Fruchtgenussrecht, zukünftiger Abfertigungsanspruch, Schmerzengeld bzw Verunstaltungsentschädigung
    • Pensionsabfindungen stellen an sich keinen aufzuteilenden Vermögenswert dar, weil – im Gegensatz zum deutschen Recht – ein Versorgungsausgleich unbekannt ist. Überdies steht der Pensionsvorauszahlung im Allgemeinen ein künftiger Pensionsverzicht und damit ein Konsumverzicht gegenüber. Nach Ansicht des OGH ist eine erst knapp vor Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft erlangte Pensionsabfindung grundsätzlich nicht in die Aufteilungsmasse einzubeziehen. Eine solche könnte bloß aus Billigkeitserwägungen dann angemessen in Anschlag zu bringen sein, wenn der durch die Pensionsreduktion bewirkte Konsumverzicht beide Ehegatten durch längere Zeit gemeinsam getroffen hat (EF 104.964). Wurde die Abfindung längere Zeit vor Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft ausbezahlt und wurden damit andere Vermögenswerte angeschafft, so entspricht ihre Einbeziehung uU ebenfalls der Billigkeit (LGZ Wien EF 108.252; [Deixler-Hübner in Gitschthaler/Höllwerth, EheG § 81 Rz 8]).
    • Wertveränderungen der Aufteilungsmasse: Auch der Wertzuwachs der von der Aufteilung gem § 82 EheG ausgenommenen Sachen fällt unter die Aufteilungsmasse, wenn er durch Investitionen, Arbeitsleistung oder Konsumverzicht eines Ehegatten bewirkt wurde (EF 57.290). Wertsteigerungen, die nur auf allgemeine Preissteigerungen zurückzuführen sind, werden dem gegenüber nicht in die Aufteilung einbezogen (EF 93.909). Die Wertänderung eines Wohnrechts, die darauf beruht, dass der Wohnberechtigte nunmehr über eine geringere Lebenserwartung verfügt, ist daher nicht zu berücksichtigen, weil sie nicht auf Investitionen oder Arbeitsleistungen der Ehegatten zurückzuführen ist, wenn die Liegenschaft selbst nicht der Aufteilung unterliegt EF 111.333; [Deixler-Hübner in Gitschthaler/Höllwerth, EheG § 81 Rz 28]).

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