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Dokument-ID: 1182080
8.6 Widerruf der Sterbeverfügung
Der Widerruf der Sterbeverfügung kann jederzeit erfolgen, muss in Folge jedoch der dokumentierenden Person mitgeteilt werden. In der Folge sind das Original sowie die Abschrift zu vernichten. Sie müssen die Vernichtung der Abschrift an das Sterbeverfügungsregister melden. Mit der Eintragung des Widerrufs im Sterbeverfügungsregister werden gem § 10 Abs 5 StVfG die darauf bezogenen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Fristen gelöscht.