Neu
Dokument-ID: 1126332
6.5 Einsichtnahme in das ÖZVV
In das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis können nur Gerichte und die eintragenden Stellen (Notariat, Rechtsanwaltskanzlei, Erwachsenenschutzverein) sowie Sozialversicherungs- und Sozialhilfeträger Einsicht nehmen.