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Dokument-ID: 830909
2.6 Verzeihung
§ 56 EheG regelt die Verzeihung. Demnach besteht das Recht auf Scheidung wegen Verschuldens nicht, wenn sich aus dem Verhalten des verletzten Ehegatten ergibt, dass er die Verfehlung des anderen verziehen oder sie als nicht ehezerstörend empfunden hat.