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Dokument-ID: 870969
6.1.4 Eigeneinkünfte des Kindes
Nach § 231 Abs 3 ABGB mindert sich der Unterhaltsanspruch des Kindes so weit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist. Zu diesen Einkünften zählen: