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Dokument-ID: 1109662
4.2 Person des gesetzlichen Erwachsenenvertreters
Als gesetzliche Erwachsenenvertreter können nächste Angehörige fungieren, das sind
- Eltern,
- Großeltern,
- volljährige Kinder,
- Enkelkinder,
- Geschwister,
- Nichten und Neffen der volljährigen Person,
- ihr Ehegatte oder eingetragener Partner,
- ihr Lebensgefährte, wenn dieser mit ihr seit mindestens drei Jahren im gemeinsamen Haushalt lebt,
- sowie die von der volljährigen Person in einer Erwachsenenvertreter-Verfügung bezeichnete Person (§ 268 Abs 2 ABGB).