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Neu Dokument-ID: 871142

Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.8 Nachweis der Voraussetzungen

Soweit der Antragsteller die Voraussetzungen der Gewährung von Vorschüssen nicht aufgrund der Pflegschaftsakten, durch Urkunden oder sonst auf einfache Weise nachweisen kann, sind diese Voraussetzungen durch eine der Wahrheit entsprechende Erklärung des Vertreters glaubhaft zu machen; der Vertreter ist auf die strafrechtlichen Folgen einer wahrheitswidrigen Erklärung hinzuweisen.

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