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Dokument-ID: 1097725
10.11 Zusatzversicherung nach § 9 GSVG
Antragsberechtigt sind nach § 2 Abs 1 GSVG Pflichtversicherte bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres.
Die Zusatzversicherung beginnt mit dem auf den Antrag folgenden Monatsersten, bei Antragstellung innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung der Verständigung über den Eintritt der Pflichtversicherung auf Antrag Beginn ab Pflichtversicherung: § 9 Abs 2 GSVG.