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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

3 Verlöbnis – Abschluss eines Verlöbnisses

Form

Für den Abschluss eines Verlöbnisses gelten keine besonderen Formvorschriften.

Konkludenter Abschluss

Ein Verlöbnis kann daher auch konkludent zustande kommen, allerdings bedarf es in diesem Fall eines Verhaltens der Partner, aus dem „ohne vernünftigen Grund daran zu zweifeln“ geschlossen werden kann, dass die beteiligten Personen einander die Ehe versprochen haben. Bloße Heiratsabsicht reicht nicht aus, ebenso wenig die Einladung zu einer Verlobungsfeier, bei der von einer Verlobung keine Rede ist (EF 73.780; Dittrich/Tades, ABGB36 (2003), § 45 E 3b und E 1; SZ 40/15). Nicht erforderlich ist allerdings, dass der Zeitpunkt der Eheschließung bestimmt wird oder dass Einzelheiten der gemeinsamen Zukunft vereinbart werden (JBl 1989, 591). Eine zwischen Ausländern in Österreich veranstaltete „Hochzeitszeremonie“ anlässlich des Eingehens einer Lebensgemeinschaft (konkret war es eine in Österreich abgehaltene Hochzeitsfeier nach serbischem Brauch), ist weder eine Eheschließung noch ein Verlöbnis im Sinne des § 45 (Dittrich/Tades, ABGB36 (2003), § 45 E 12; JBl 1983, 540), sondern die Begründung einer Lebensgemeinschaft.

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