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Dokument-ID: 1162010
5.17 Kontakte zwischen Großeltern und Enkeln
Zwischen Großeltern und Enkeln besteht grundsätzlich das gleiche Recht auf persönliche Kontakte wie zwischen Eltern und Kindern (§ 188 Abs 1 ABGB). Das Kontaktrecht der Großeltern ist aber schwächer ausgeprägt als das Kontaktrecht der Eltern; ob und in welcher Weise es zusteht, hängt in erster Linie vom Kindeswohl ab.