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Dokument-ID: 1097872
8.8.1 Anspruch auf die erweiterte Prozessbegleitung
Folgenden Personen ist auf ihr Verlangen psychosoziale und juristische Prozessbegleitung zu gewähren, soweit dies zur Wahrung ihrer prozessualen Rechte unter größtmöglicher Bedachtnahme auf ihre persönliche Betroffenheit erforderlich ist: