1.3 Anwendbares Recht
Scheidungskollisionsrecht
§ 20 IPRG normiert das Scheidungskollisionsrecht, wonach die Voraussetzungen und die Wirkungen der Scheidung einer Ehe nach dem für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebenden Recht im Zeitpunkt der Ehescheidung zu beurteilen sind. Kann nach diesem Recht die Ehe aufgrund der geltend gemachten Tatsachen nicht geschieden werden oder liegt keiner der Anknüpfungspunkte des § 18 IPRG vor, so ist die Scheidung nach dem Personalstatut des klagenden Ehegatten im Zeitpunkt der Ehescheidung zu beurteilen.