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Dokument-ID: 1097723
10.9 Weiterversicherung in der Krankenversicherung nach § 8 BSVG
Antragsberechtigt sind:
- Frühere Pflichtversicherte
- Überlebende/r Ehegatte/Ehegattin nach Tod des/der Versicherten
- Überlebende Angehörige (§ 78 BSVG) nach dem Tod des/der Versicherten
- Früherer Ehegatte nach Scheidung/Nichtigerklärung oder Aufhebung einer Ehe
- Personen, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Versicherten nach Maßgabe der Satzung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern Angehörige waren.