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Neu Dokument-ID: 1097723

Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.9 Weiterversicherung in der Krankenversicherung nach § 8 BSVG

Antragsberechtigt sind:

  • Frühere Pflichtversicherte
  • Überlebende/r Ehegatte/Ehegattin nach Tod des/der Versicherten
  • Überlebende Angehörige (§ 78 BSVG) nach dem Tod des/der Versicherten
  • Früherer Ehegatte nach Scheidung/Nichtigerklärung oder Aufhebung einer Ehe
  • Personen, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Versicherten nach Maßgabe der Satzung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern Angehörige waren.

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