14.6 Judikaturbeispiele
Einzelfallentscheidungen zur Aufsichtspflicht
Alter des Kindes | Verhalten des Aufsichtspflichtigen | Haftung | Entscheidung |
Kleinkind | Keine Überwachung auf Schritt und Tritt | ja | OLG Linz EF 93.544 |
2 Jahre | Der Aufsichtspflichtige ließ das Kind auf einer Gasse mit äußerst geringer Verkehrsfrequenz und einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 10 km/h für 10 Sekunden aus den Augen | nein | 2 Ob 277/99w |
Der Aufsichtspflichtige ließ das Kind in Begleitung des vier Jahre alten Bruders in den eingezäunten Garten, von dem aus man durch ein geschlossenes, aber nicht versperrtes Tor auf die angrenzende Bundesstraße gelangen konnte | nein | 2 Ob 133/89 = ZVR 1990/156 | |
Die aufsichtspflichtige Kindergärtnerin traf keine Maßnahmen, um zu verhindern, dass das Kind, das gerade nicht beaufsichtigt werden konnte, an gefährliche, für ältere Kinder gedachte Spielgeräte gelangen konnte | ja | OLG Linz EF 93.548 | |
3 Jahre | Der Aufsichtspflichtige hielt das Kind in der ungewohnten Umgebung einer Werkhalle, deren 4,5 m breites, unmittelbar auf die Straße führendes Tor offen stand, nicht an der Hand | ja | 2 Ob 110/98k |
Der Aufsichtspflichtige ließ das Kind und die 4 Jahre alte Schwester in 150 m Entfernung an einem Tümpel nahe einer Bundesstraße spielen, wobei meist eine Sichtverbindung bestand; die Kinder hatten dort bereits öfters mit Nachbarkindern gespielt, ohne dass ein Kind jemals die Straße betreten hätte | nein | 2 Ob 6/89 | |
Keine ständige Beaufsichtigung, obwohl die Neigung des Kindes, den eigenen Hofbereich zu verlassen und auf den benachbarten Bauernhof zu gehen, bekannt war | ja | 2 Ob 154/02i = ZRInfo 2004/131 | |
4 Jahre | Der Aufsichtspflichtige „führte“ das Kind beim Gehen am Straßenrand am Arm, hielt es aber nicht so an der Hand fest, dass es sich nicht losreißen hätte können | nein | 2 Ob 230/81 = ZVR 1982/192 |
Die aufsichtspflichtige Kindergärtnerin gestattete dem Kind, am Spielplatz eine Wippschaukel zu benützen, und hielt sich in 7 bis 8 m Entfernung auf | nein | 10 Ob 2441/96k | |
5 Jahre | Der Aufsichtspflichtige ergriff das Kind, das zuvor bereits unerlaubt den Kinderwagen mit seinem Bruder weggeschoben hatte, nicht an der Hand, obwohl sich auf der 7 m entfernten Bezirksstraße hörbar ein Auto näherte | ja | 2 Ob 293/01d |
Obwohl den Eltern mehrmaliges Fehlverhalten des Kindes im Straßenverkehr (Fahrradfahren auf der Straße) bekannt war, ließen sie es lediglich unter der Aufsicht der 10-jährigen Schwester auf eine verkehrsberuhigte Einbahnstraße gehen | ja | 2 Ob 2027/96v = ZVR 1997/35 | |
Der Aufsichtspflichtige ließ das folgsame Kind für kurze Zeit mit dem Auftrag, auf den 12-jährigen Bruder zu warten und bis dahin nur im Hof des Wohnhauses zu spielen, allein | nein | 2 Ob 209/61 = SZ 34/137 | |
Der Aufsichtspflichtige ließ das Kind gemeinsam mit einem etwas älteren Kind in einem Almgebiet 150 m entfernt von seinem Arbeitsplatz in einem Gasthaus unbeaufsichtigt spielen | nein | 8 Ob 532/77 = EvBl 1978/52 | |
Beim Verlassen des Eislaufplatzes mit umgehängten Eislaufschuhen wurde das eher temperamentvolle Kind vom Aufsichtspflichtigen nicht an der Hand genommen und angewiesen, besonders vorsichtig zu sein und beim Vorbeigehen nicht an andere Personen anzustreifen | ja | LGZ Wien EF 100.748 | |
Die aufsichtspflichtige Kindergärtnerin unterband das Spielen einer Kindergruppe an einer Rutsche während ihrer vorübergehenden Abwesenheit nicht | ja | 1 Ob 8/91 | |
6 Jahre | Keine Überwachung auf Schritt und Tritt bei Fehlen einer konkreten Gefahrenlage | nein | LGZ Wien EF 54.239 |
Das folgsame Kind, dem eingeschärft worden war, nicht allein auf die Straße zu gehen, wurde beim Spielen im Hof nicht ständig überwacht | nein | 8 Ob 162/81 = ZVR 1982/109 | |
Keine ständige Überwachung durch die aufsichtspflichtige Kindergärtnerin während der Verwendung eines Dreirades im Kindergarten | nein | LGZ Wien EF 81.508 | |
Das Kind wurde im Garten des Kindergartens nicht ständig überwacht | nein | LGZ Wien EF 104.731 | |
7 Jahre | Der aufsichtspflichtige Elternteil sperrte das Fahrrad des Kindes während eines Zeitraums, in dem er es nicht ständig beaufsichtigte, nicht weg, weshalb es 100 m vom Wohnhaus entfernt allein auf einer Straße Rad fahren konnte | ja | 2 Ob 355/97p |
Der Aufsichtspflichtige ließ das Kind beim Radfahren 20 bis 30 m vorausfahren, obwohl die Fahrstrecke für ihn nicht einsehbar war und er wusste, dass die Hinterradbremse des Fahrrades des Kindes nicht funktionierte | ja | 2 Ob 124/88 | |
Der Aufsichtspflichtige nahm das Kind bei der Benützung einer Rolltreppe nicht an der Hand und sorgte nicht dafür, dass es sich am Handlauf festhielt | nein | OLG Wien EF 72.173 | |
Unbeaufsichtigtes Spielenlassen des Kindes in etwas größerer Entfernung vom Elternhaus in einer Wohngegend mit ländlichem Charakter | nein | 4 Ob 577/83 = ZVR 1984/324 | |
Spielenlassen des Kindes auf einem Bauernhof ohne ständige Beobachtung | nein | 3 Ob 35/98p = ZVR 1998/143 | |
Offene Aufbewahrung von Feuerzeugen in der Wohnung auf einem 1,6 m hohen Regal | nein | 1 Ob 550/90 | |
8 Jahre | Keine Beaufsichtigung beim Spielen auf einem Kinderspielplatz | nein | OLG Wien EF 104.732 |
9 Jahre | Der aufsichtspflichtige Lenker ließ das Kind im Auto ohne Verwendung des Sicherheitsgurts mitfahren | ja | 7 Ob 41/99a = ZVR 1999/69 |
Der Aufsichtspflichtige ließ das Kind auf einer Wohnstraße allein Fahrrad fahren (sofern es sich um kein Kinderfahrrad iSd § 2 Abs 1 Z 19 StVO handelte: Verstoß gegen § 65 Abs 1 StVO) | ja | 2 Ob 346/97i | |
Die Eltern sperrten das Fahrrad des Kindes ab, versteckten jedoch den Schlüssel nicht, wobei das Kind das Verbot, allein Rad zu fahren, bisher befolgt hatte | nein | LGZ Wien EF 72.174 | |
Der Aufsichtspflichtige ging dem Kind beim Radfahren auf einem Donauinsel-Radweg in einer Entfernung von 100 m nach und schritt nicht ein, obwohl das Kind nur mit einer Hand fuhr und sich immer wieder umdrehte | ja | OLG Wien ZVR 2007/55 (Kathrein) | |
Die Eltern warnten ihr Kind nicht vor möglichen Gefahrenquellen in dem Familienhotel, nach denen sie selbst erst suchen hätten müssen (hier: in geschlossenem Zustand schwer erkennbare, nicht aus Sicherheitsglas gefertigte Glasschiebetür, gegen die das Kind rannte) | nein | 4 Ob 211/07v = Zak 2008/166 | |
Alleinlassen des Kindes während des Teekochens in der Küche | ja | 10 Ob 229/02b | |
Überlassung eines kleinen Taschenmessers | nein | 7 Ob 140/05x = ZRInfo 2005/367 | |
Erlaubnis zur unbeaufsichtigten Zündung von 3 cm langen Feuerwerkskörpern der Klasse I („Feuer-Wespen“) im bebauten Gebiet | nein | 3 Ob 128/04a = ZRInfo 2004/472 | |
Auf dem Bauernhof wurden eine Benzinkanne in der unversperrten Garage und Zündhölzer in der Küchenkredenz verwahrt, weshalb das Kind Zugang erlangen konnte | nein | OLG Wien EF 33.755 | |
Der Aufsichtspflichtige gestattete die Mitnahme eines Bogens zum unbeaufsichtigten Spielen auf einem Kinderspielplatz | ja | 6 Ob 364/66 = JBl 1967, 431 | |
10 Jahre | Das Kind hielt sich um 15:00 Uhr allein auf der Straße auf, wobei keine besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Beaufsichtigung sprachen | nein | LGZ Wien EF 78.510 |
Der begleitende (Groß)Elternteil ließ das Kind den frei zugänglichen Böschungsbereich eines Rückhaltebeckens betreten, dessen Instabilität auch für einen sorgfältigen Menschen nicht erkennbar war | nein | 1 Ob 238/05i (s auch 2 Ob 47/01b = JBl 2002, 250) | |
Skifahren oder Snowboarden ohne unmittelbare Beaufsichtigung (jedoch abhängig von Pistenkenntnis, fahrerischem Können und bisherigem Verhalten) | nein | OLG Innsbruck ZVR 2006/65 | |
Der beaufsichtigende Elternteil ließ das „brave“ Kind mit einem gleichaltrigen Kind allein, um auf dem Bauernhof das Vieh zu versorgen; er ging davon aus, dass die Kinder ins Wohnhaus gehen werden; diese verschafften sich jedoch Zugang zur Werkstatt und verletzten sich mit einem von dort geholten Holzbohrer | nein | 1 Ob 161/05s | |
Keine ständige Anwesenheit des Aufsichtspflichtigen in unmittelbarer Nähe der Schaukel, die von einer Kindergruppe für die gewohnten Schaukelspiele genutzt wurde | nein | LGZ Wien EF 75.434 | |
11 Jahre | Alleinlassen des Kindes im Pkw während einer kurzen Fahrtunterbrechung | nein | LGZ Wien EF 72.179 |
12 Jahre | Der Aufsichtspflichtige untersagte dem Kind nicht, mit dem Fahrrad auf dem Gehsteig zu fahren, obwohl ihm diese Absicht bekannt war | ja | OLG Wien EF 93.550 |
Keine Überwachung in Bezug auf die Anordnung, nur in einem leichter befahrbaren Bereich Bob zu fahren, wobei der Aufsichtspflichtige aufgrund des bisherigen Verhaltens des Kindes von der Befolgung ausgehen konnte | nein | OLG Wien EF 100.742 | |
13 Jahre | Keine Überwachung auf Schritt und Tritt bei Fehlen einer konkreten Gefahrenlage | nein | OLG Wien EF 63.248 |
Keine ständige Beobachtung durch den aufsichtspflichtigen Elternteil (hier: das Kind lief während einer Schulpause von der Schule weg) | nein | 7 Ob 29/94 | |
14 Jahre | Keine unmittelbare Beaufsichtigung des Kindes in der Freizeit im ländlichen Bereich | nein | OLG Wien EF 81.498 |
Der aufsichtspflichtige Elternteil traf keine Maßnahmen, um zu verhindern, dass sein Sohn über den Festnetzanschluss Mehrwertdienste anrufen kann | nein | BGHS Wien KRES 10/133b | |
Aufbewahrung einer Pistole samt Munition im versperrten Fach einer Anrichte, zu dem der Minderjährige Zugang erlangte, weil – was der Aufsichtspflichtige nicht wusste, aber auch nicht überprüft hatte – zum Aufsperren auch Schlüssel der anderen Schlösser der Anrichte verwendet werden konnten | ja | 5 Ob 293/70 = SZ 44/8 | |
15 Jahre | Obwohl sie wusste, dass sich ihr Sohn eine Schreckschusspistole zur Verwendung am Silvesterabend beschafft hatte, verbot ihm die Mutter trotz Verweigerung der Herausgabe nicht, an diesem Tag die Wohnung zu verlassen; weiters verständigte sie auch nicht den anwesenden Vater, „von dem Abhilfe zu erwarten war“ | ja | 1 Ob 275/01z |
? | Mitfahrenlassen des Kindes mit dem erkennbar alkoholisierten anderen Elternteil in einem Fahrzeug | ja | 2 Ob 26/02s = ZVR 2003/45 |
Das Kind spielte mit fremden Kindern mit einer durch Bruch scharfkantig gewordenen Frisbee-Scheibe; der aufsichtspflichtige Elternteil versuchte, das Spiel durch mehrere Aufforderungen und Nachgehen nach der Scheibe zu beenden, hatte damit aber keinen Erfolg | nein | 9 Ob 74/98t |