2.2 Schutz(bereich) und Ausnahmen
Wenn aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffes, anzunehmen ist, dass ein Mensch einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit eines Gefährdeten begeht, können die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern untersagen (§ 38a Abs 1 SPG 1. Satz). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).