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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.2.10 Kindesunterhalt

Bei noch nicht selbsterhaltungsfähigen Kindern ist im Auflösungsvergleich auch der Kindesunterhalt zu regeln. Neben dem laufenden Kindesunterhalt kann auch festgehalten werden, dass sich der unterhaltspflichtige Elternteil verpflichtet, einen zum Zeitpunkt der einvernehmlichen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft bereits aufgelaufenen Rückstand an Kindesunterhalt zu bezahlen.

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