6.1.6 Fiktive Selbsterhaltungsfähigkeit
Ergreift ein Kind nach Abschluss der Pflichtschule weder eine zielführende Schul- oder Berufsausbildung noch einen (Hilfs-)Beruf, so gilt es fiktiv als selbsterhaltungsfähig (8 Ob 82/13m IFamZ 2013/206). Für Zeitabschnitte, in denen das Kind die (Schul-)Ausbildung nicht ernsthaft oder zielstrebig betreibt, muss der Unterhaltspflichtige daher nach 8 Ob 3/13v IFamZ 2013/85 keinen Unterhalt leisten. Im Allgemeinen schließt erst an die Beendigung (den Abschluss oder Abbruch) der Schule die Berufsausbildung an. Daraus folgt, dass ein Schulabbruch allein noch nicht das Erlöschen des Unterhaltsanspruchs bewirkt. Auch in einem solchen Fall ist dem Kind eine angemessene Zeit für eine zielstrebige Grundausbildung und Arbeitsplatzsuche einzuräumen. In diesem Sinn ist ihm daher eine gewisse Zeit der Neuorientierung zuzubilligen (8 Ob 3/13v IFamZ 2013/85).