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Dokument-ID: 1113788
2.3.3 Aufhebung und Erlöschen des Erbvertrages
Einvernehmliche Aufhebung
Ein Erbvertrag kann nach § 1254 ABGB nicht einseitig widerrufen werden. Es steht den Vertragsparteien aber selbstverständlich frei, diesen – durch Notariatsakt oder gerichtliches Protokoll – einvernehmlich aufzuheben.