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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.1.2 Form von Partnerschaftspakten

Alle Partnerschaftspakte bedürfen zu ihrer Gültigkeit eines Notariatsaktes (§ 1 lit a NotAktsG).

Partnerschaftspakte von im Firmenbuch eingetragenen Unternehmern müssen, damit sie den Unternehmensgläubigern gegenüber Wirksamkeit entfalten, in das Firmenbuch eingetragen werden (§ 36 UGB).

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