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Dokument-ID: 1162007
5.14 Einstweilige Kontaktrechtsentscheidungen
Nach § 107 Abs 2 AußStrG (idF KindNamRÄG 2013) kann das Gericht die Obsorge und die Ausübung des Rechts auf persönliche Kontakte nach Maßgabe des Kindeswohls, insbes zur Aufrechterhaltung der verlässlichen Kontakte und zur Schaffung von Rechtsklarheit, auch vorläufig einräumen oder entziehen.