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Dokument-ID: 830911
2.7 Verzicht auf das Scheidungsrecht
Nach Rechtsprechung und Lehre ist auch ein Verzicht auf das Scheidungsrecht wegen bestimmter bereits gesetzter Scheidungsgründe wirksam (EFSlg 2438, 2439). Nach EFSlg 87.477 findet der Verzicht nur dort seine Grenze, wo er nach seinem Inhalt und den Begleitumständen dem Wesen der Ehe oder den guten Sitten widerspricht.