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Dokument-ID: 1005080
2.11 Opferschutzeinrichtungen
Begriff
Gem § 25 SPG ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, bewährte geeignete Opferschutzeinrichtungen vertraglich damit zu beauftragen, Menschen, die von Gewalt einschließlich beharrlicher Verfolgung (§ 107a StGB) bedroht sind, zum Zwecke ihrer Beratung und immateriellen Unterstützung anzusprechen (Interventionsstellen).