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Dokument-ID: 1071413
2.3 Pflichten der Sicherheitsdienstorgane
Wegweisung
Bei Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Gefährder bei Aufenthalt in einem Verbotsbereich nach § 38a Abs 1 SPG (Wohnung + 100 Meter Umkreis, 100 Meter Umkreis um die gefährdete Person) wegzuweisen.