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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.3 Erwachsenenvertreter-Vereinbarung

Für die Wahl des Erwachsenenvertreters ist eine Vereinbarung zwischen der betroffenen Person und dem Erwachsenenvertreter erforderlich.

In dieser Vereinbarung sind die Vertretungsbefugnisse des Erwachsenenvertreters festzulegen. Die Vertretungsbefugnis muss sich auf einzelne Angelegenheiten oder auf Arten von Angelegenheiten beziehen. Das Gesetz enthält diesbezüglich keine Vorgaben, sodass der Gestaltungsspielraum relativ weit ist. Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen kann sogar an das Zusammenwirken von Vertreter und betroffener Person gekoppelt werden, so kann etwa vereinbart werden, dass der Erwachsenenvertreter nur im Einvernehmen mit der betroffenen Person handeln kann („Co-Decision“). Rechtshandlungen des Erwachsenenvertreters sind nur dann wirksam, wenn die vertretene Person in diese eingewilligt hat. Darüber hinaus kann sich die vertretene Person auch in der Form selbst beschränken, dass ihre eigene Erklärung nur mit Genehmigung des gewählten Erwachsenenvertreters rechtswirksam ist. Auf diese Art kann die vertretene Person freiwillig einen Genehmigungsvorbehalt vereinbaren (Rosenmayr, Gewählte Erwachsenenvertretung [Stand 20.10.2021, Lexis Briefings in lexis360.at)].

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