4.4 Entziehung und Einschränkung der Obsorge
Gefährden die Eltern durch ihr Verhalten das Wohl des minderjährigen Kindes, so hat das Gericht, von wem auch immer es angerufen wird, die zur Sicherung des Kindeswohls nötigen Verfügungen zu treffen. Besonders darf das Gericht die Obsorge für das Kind ganz oder teilweise – auch gesetzlich vorgesehene Einwilligungs- und Zustimmungsrechte – entziehen. Im Einzelfall kann das Gericht auch eine gesetzlich erforderliche Einwilligung oder Zustimmung ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen (§ 181 Abs 1 ABGB).