6.3.1 Allgemeines
Unterhaltsforderungen können auch rückwirkend geltend gemacht werden, und zwar grundsätzlich bis zur Geburt des Kindes. Jene Unterhaltsbeiträge, die bereits länger als drei Jahre vor der gerichtlichen Geltendmachung fällig geworden sind, unterliegen jedoch der Verjährung gem § 1480 ABGB. Berechnet wird diese dreijährige Frist vom Antragstag an. Die Verjährung ist nicht von Amts wegen zu berücksichtigen, sondern es muss vom Beklagten der entsprechende Einwand erhoben werden.